Menu:

 

Was ist die gesplittete Abwassergebühr?


Bisher erfolgt in Trendelburg die Abrechnung der Abwassergebühren noch nach dem sogenannten Frischwassermaßstab. Dabei wird unterstellt, dass die Menge des Abwassers, das der Gebührenzahler der öffentlichen Abwasserbeseitigung zuführt, etwa der Menge entspricht, die er an Frischwasser aus der öffentlichen Wasserversorgung bezogen hat.
In die Abwasserkanäle fließt jedoch nicht nur Wasser, das als Trinkwasser bezogen wurde, sondern auch Niederschlagswasser, das von Dächern und befestigten Flächen in das Kanalnetz gelangt. Die Kosten der Beseitigung dieses Wassers werden bei dem einheitlichen Frischwassermaßstab ebenfalls nach der bezogenen Frischwassermenge verteilt. Damit spielt es für die Höhe der bisherigen Abwassergebühren keine Rolle, wie viel Niederschlagswasser tatsächlich vom einzelnen Grundstück eingeleitet wird.
Die gesplittete Abwassergebühr sorgt hier für eine wirklichkeitsnähere Kostenverteilung. Die Schmutzwassergebühr berechnet sich wie bisher nach dem Frischwasserverbrauch in Euro/m³, allerdings verringert um die Kostenanteile für die Niederschlagswasserbeseitigung. Die Schmutzwassergebühr je m³ Frischwasserbezug wird dadurch geringer. Bemessungsgrundlage für die Niederschlagswassergebühr sind die Größe der bebauten bzw. befestigten Flächen Ihres Grundstückes, über die Niederschlagswasser in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet wird. Die Höhe der neuen Schmutz- und Niederschlagswassergebühr kann erst nach Abschluss der Datenerhebung berechnet werden.
Durch die Aufteilung des Gebührenmaßstabs werden keine zusätzlichen Gebühren eingeführt. Die Kosten für die Beseitigung des Niederschlagswassers waren auch bisher schon in die Gebührensätze eingerechnet.

Warum wird die gesplittete Abwassergebühr eingeführt?


Mit Urteil vom 02.09.2009 hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof (HessVGH) den sogenannten Frischwassermaßstab in der Regel als „Einheitsgebühr“ für unzulässig erklärt. Daher hat die Stadtverordnetenversammlung entschieden, die Erhebung der Abwassergebühren zum 01.01.2018 auf den gesplitteten Maßstab umzustellen.

Gebührenrelevante Fläche


Für Grundstücke mit ähnlichen Bebauungsstrukturen und ähnlichen Befestigungsgraden werden Gebietskategorien (Stufen) mit entsprechenden Grundstücksabflussbeiwerten gebildet und eine Zuordnung der Grundstücke in die entsprechende Stufe vorgenommen. Dieser Grundstücksabflussbeiwert basiert damit auf den tatsächlich vorhandenen Gebäudeflächen und wird um eine qualifizierte Schätzung der sonstigen befestigten, versiegelten Flächen (Hofeinfahrt, Dachüberstände, etc.) ergänzt.
Folgende Stufen mit entsprechenden Grundstücksabflussbeiwerten (GAB) wurden festgelegt:
Die gebührenrelevante Fläche ergibt sich, indem die Grundstücksfläche mit dem mittleren Grundstücksabflussbeiwert multipliziert wird. In der Stufe 0 entspricht die tatsächliche Fläche der gebührenrelevanten Fläche.
Die vorgenannte qualifizierte Schätzung orientiert sich an den bebauten und befestigten Flächen und geht von einem direkten oder indirekten Anschluss dieser Flächen an die öffentliche Entwässerungseinrichtung aus. Die tatsächliche Entwässerungssituation auf Ihrem Grundstück kann sich z.B. infolge einer anderweitigen Ableitung oder durch Rückhaltemaßnahmen des Niederschlagswassers (z.B. Zisternen) anders darstellen.

Aus diesem Grund erhalten alle Grundstückseigentümer einen Fragebogen, in dem Sie die tatsächlichen Verhältnisse zur Entwässerungssituation auf Ihrem Grundstück erklären können. Für Ihre eigenen Berechnungen legen Sie bitte zu Grunde:

1. Dachflächen
1.1 Flachdächer, geneigte Dächer
1,00
1.2 Kiesdächer und Gründächer
0,50
   
2. Befestigte Grundstücksflächen
2.1 Beton-, Schwarzdecken (Asphalt, Teer o.Ä.), Pflaster mit Fugenverguss, sonstige wasserundurchlässige Flächen mit Fugenverdichtung
1,00
2.2 Pflaster ( z.B. auch Rasen- oder Splittfugenpflaster) oder Platten - jeweils ohne Fugenverguss
0,70
2.3 Wassergebundene Decken (aus Kies, Splitt, Schlacke o.ä.)
0,50
2.4 Porenpflaster oder ähnliche wasserdurchlässige Pflaster
0,40
2.5 Rasengittersteine
0,20

Als bebaut und damit gebührenrelevant gelten all die Flächen, die direkt oder indirekt (z.B. durch Abfluss über angrenzende Gehwege/Straßenflächen in Straßenabläufe oder ein anderes Grundstück) an die öffentliche Abwasserbeseitigung angeschlossen sind. Angeschlossen sind die Flächen dann, wenn das darauf anfallende Niederschlagswasser auf irgendeinem Weg in Anlagen der öffentlichen Abwasserbeseitigung gelangt. Die öffentliche Abwasserbeseitigung setzt sich dabei aus allen baulichen Anlagen zusammen, die für die Behandlung und Beseitigung des Abwassers von der Stadt Trendelburg gebaut bzw. unterhalten werden. Bei der Ermittlung bebauter und künstlich befestigter Grundstücksflächen bleiben solche Flächen ganz oder teilweise außer Ansatz, von denen dort anfallendes Niederschlagswasser in Zisternen oder ähnlichen Vorrichtungen (Behältnissen) gesammelt und auf dem Grundstück - insbesondere zur Gartenbewässerung und als Brauchwasser (zur Toilettenspülung, zum Betreiben von Waschmaschinen etc.) - verwendet wird:


Regenwasserzisternen

Zisternen müssen ein Fassungsvermögen von mind. 1 m³ aufweisen und müssen fest installiert und mit dem Boden verbunden sein.
Dann gilt: Flächen, die an Zisternen ohne Überlauf in die öffentliche Kanalisation angeschlossen sind, bleiben unberücksichtigt. Zisternen mit Überlauf in die öffentliche Kanalisation werden wie folgt berücksichtigt:
- pro m³ Zisternenvolumen bei Brauchwassernutzung: -20 m²
- pro m³ Zisternenvolumen bei Brauchwassernutzung und zur Gartenbewässerung: -22 m²
- pro m³ Zisternenvolumen bei Nutzung zur alleinigen Gartenbewässerung: -10 m²
Der Abzug ist bis maximal auf die Höhe der angeschlossenen Fläche möglich.